Initiativtext

Eidgenössische Volksinitiative

«Ja zum Importverbot für Stopfleber (Stopfleber-Initiative)»

Die Bundesverfassung1 wird wie folgt geändert:

Art. 80 Abs. 2ter 2

2ter Die Einfuhr von Stopfleber und Stopfleberprodukten ist verboten.

Art. 197 Ziff. 153

15. Übergangsbestimmung zu Art. 80 Abs. 2ter (Verbot der Einfuhr von Stopfleber)

Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 80 Absatz 2ter spätestens zwei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände. Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung und setzt sie auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.

¹ SR 101

² Die endgültige Nummerierung dieses Absatzes wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.

³ Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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Darum geht's

Wegen dem grossen Leiden, das Gänsen und Enten beim Mästen zugefügt wird, ist die Produktion von Stopfleber in der Schweiz seit über 40 Jahren verboten.

Die Prozedur des Mästens – dabei wird mehrmals täglich ein Metallrohr oder Schlauch in die Speiseröhre der Tiere eingeführt – verursacht schmerzhafte Verletzungen. Die Hälse von Tieren können dabei durchstochen (perforiert), Flügel gebrochen werden. Die erzwungene, schnelle Zunahme der Leber (Fettleber) führt dazu, dass die Lunge komprimiert wird und verursacht schwere Atem-, Nieren- und Kreislaufprobleme. Die Zwangsernährung gilt in der Schweiz als grausame Praxis gegenüber Tieren und erfüllt den Tatbestand der schweren Tierquälerei.

Mit jährlich 200 000 kg importierter Stopfleber ist die Schweiz eines der wichtigsten Importländer von diesen Produkten. Jedes Jahr werden allein für den Schweizer Markt 400 000 Enten und 12 000 Gänse gemästet und getötet.

Es ist scheinheilig, dass in der Schweizer die Produktion von Stopfleber unter Strafandrohung verboten ist, diese aber von ausländischen Produzenten hergestellt und importiert werden darf.

Ein Einfuhrverbot von Stopfleber und Stopfleberprodukten ist auch mit den internationalen Handelsverpflichtungen der Schweiz vereinbar. Alle Abkommen sehen Ausnahmen für Massnahmen  vor, die zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit und des Lebens oder der Gesundheit von Tieren erforderlich sind.

So sind beispielsweise Einfuhrverbote für Robben-, Hunde- und Katzenfelle bereits gesetzlich verankert. Das höchste Gericht der Welthandelsorganisation (WTO) hat ausdrücklich anerkannt, dass der Schutz von Tieren Teil der öffentlichen Moral ist.